Dirk Graeber
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Betr. Altersvorsorge
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Unterstützungskassen sind rechtlich unabhängige Versorgungseinrichtungen...

...sie werden getragen von einem bzw. mehreren Unternehmen, die als Verein oder GmbH die Beaufsichtigung der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitgeber vornehmen.
Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge, die er dem Arbeitnehmer zugesagt hat, an die Unterstützungskasse bzw. kann auch der Arbeitnehmer Einzahlungen durch Entgeltumwandlung vereinbaren.
Gerade aus steuerlichen Gründen sind für besserverdienende Angestellte und Geschäftsführer Unterstützungskassen als Altersvorsorge besonders attraktiv.
 

nach obenUnterstützungkassen ...

  • ... unterliegen nicht der Versicherungs-/Finanzaufsicht.
  • ... gewähren den Unternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch, d.h. die Unterstützungskasse haftet nicht für Leistungsansprüche des Arbeitnehmers. Hier gilt § 1 Betriebsrentengesetz: "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Wird also die Unterstützungskasse insolvent, muss das Unternehmen die Leistungen erbringen.
    • Eine Rückdeckungsversicherung sichert daher die meisten Unternehmen ab. Wird das Unternehmen insolvent, springt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein. Die Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer sind auf jeden Fall abgesichert.
  • ... gibt es auch als rückgedeckt arbeitende Unterstützungskasse.
    • Bei dieser Form werden die Zusagen der Unterstützungskasse durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert.
    • So sind auch die Zuwendungen der Unternehmen steuerlich voll abzugsfähig und eine Vorfinanzierung der späteren Versorgungsleistung ist somit möglich.

Wenn eine Rückdeckungsversicherung includiert ist, bekommen Sie mit Rentenbeginn auf jeden Fall die vereinbarten Leistungen plus die angefallenen Überschussanteile von der Unterstützungskasse ausbezahlt. Auch hier gilt, dass die Versteuerung auf hinausgeschoben wird.
 

nach obenFinanziert werden die Unterstützungskassen...

  • ... durch Beiträge des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt für den Arbeitnehmer. Die geleisteten Beiträge sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze frei von Steuer- und Sozialabgaben. Die spätere Auszahlung wird versteuert.
  • Der Arbeitnehmer kann selbst Beiträge durch Gehaltsumwandlung in die Unterstützungskasse einzahlen. Hier sind die Beiträge steuerfrei. Die späteren Rentenleistungen unterliegen ebenfalls der Versteuerung.
Die Unterstützungskassen entscheiden frei, wo und wie sie das eingezahlte Kapital anlegen und investieren.

Die Unterstützungskassen sind besonders attraktiv für höhere Einkommensgruppen, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
 

nach obenZusätzlich vereinbart werden...

  • ... kann auch die Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung.

 

nach obenDie Leistungen...

  • ... werden ab dem vereinbarten Beginn des Renteneintrittalters in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt.
  • ... oder auch als Einmal- oder Teilkapitalauszahlung.

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